Präambel
Diese Satzung beinhaltet in ihrer Formulierung nur die männliche Form. Insofern die männliche Form bei Personen verwandt wird, ist auch die weibliche Form umfasst.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Judo Club Folsterhöhe Alt Saarbrücken 1999".
(2) Der Verein trägt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Registernummer 4352.
(5) Die Vereinstätigkeit richtet sich ausschließlich nach den in § 2 II zugrunde liegenden Zwecken.
(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr beginnend am 01.01. um 0:00, endend am 31.12. um 24:00.
(7) Jegliche Nutzung des Vereinsnamens und Vereinsemblems hat nur in Abstimmung mit dem Vorstand zu erfolgen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein Judo Club Folsterhöhe Alt Saarbrücken 1999 e. V. mit Sitz in Saarbrücken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Der Verein dient dem Zweck, gemeinnützig die Allgemeinheit im Sinne des § 52 II Nr. 21 AO im Bereich des Sports zu fördern.
(2) Der Vereinszweck besteht insbesondere in der Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensportes. Es wird insbesondere verwirklicht durch
1. Die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
2. Die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen
3. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Ausgleichsanspruch auf Zahlung des Werts eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Fördermitglieder, sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
Die Mitgliedschaft wird begründet durch Zustimmung des Vorstandes zum Aufnahmeantrag in Verbindung mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des abgelehnten Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsausschuss in seiner nächsten Sitzung.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein volles aktives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern nicht der gesetzliche Vertreter diesem Stimmrecht schriftlich beim Vorstand widerspricht.
(3) Die Aufnahme in Organe des Vereines setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung und mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
§ 6 Ausschluss der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch den Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn
1. es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
2. es den Verein geschädigt hat oder sonst gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat
3. in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuss
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliedsversammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand mittels Einschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse bekannt gemacht werden.
(8) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann einen Antrag auf Wiedereintritt in den Verein stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Für eine Wiederaufnahme ist eine 2/3 (in Worten: zweidrittel) Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit 3 laufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mittels Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse zugestellt werden.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch informellen Beschluss des Vorstandes und wird durch den Kassenwart ausgeführt.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vereinsausschuss mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vereinsausschuss wird weiterhin dazu ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
(3) Liegt eine aktuelle Beitragssatzung vor, so richtet sich der Beitrag ausschließlich nach dieser.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand (§ 10 der Satzung)
2. Der Vereinsausschuss (§ 13 dieser Satzung)
3. Die Mitgliederversammlung (§ 14 bis § 17 der Satzung)
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Der Vorstand ist bei Entscheidungen durch mindestens zwei Mitglieder zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird in geheimer schriftlicher Wahl alle 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand kann zur Regelung der internen Verteilung eine Vorstandsordnung erlassen.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet der erste Vorsitzende abschließend.
§ 11 Aufwandsentschädigungen
Vom Vorstand kann per Beschluss für Beauftragte des Vereins im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden. Der Vorstand kann generell per Beschluss Höchstgrenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes festlegen. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden. Die Regeln zur Rechnungsausstellung (gültig ab 1.1.2004) und zur Kleinstbetragsrechnung gemäß § 11 UStG müssen eingehalten werden.
Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, zum Beispiel für Dienst- oder Werkleistungen, oder Aufwandsentschädigung, zum Beispiel für nebenberufliche Übungsleiter, zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Soweit erforderlich entfällt das Verbot des Selbstkontrahierens. Die in (1) genannten Beschlüsse sind auf der Geschäftsstelle für alle Mitglieder einsehbar zu hinterlegen.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, der Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstücksgleichen Rechten) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.
§ 13 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
1. dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer)
2. dem Jugendleiter
3. je nach Möglichkeit: Je ein Vertreter der bestehenden Abteilungen
4. zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Beiräten
5. einem Datenschutzbeauftragten
6. Die Aufnahme eines Rechtsbeirates ist möglich
(2) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.
(3) Er führt die Aufsicht über die Finanzen
(4) Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten
(5) Er entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
(6) Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen
(7) Der Vereinsausschuss soll mindestens einmal pro Quartal zusammentreten, oder dann, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Er wird vom 1. Vorsitzenden einberufen
(8) Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder durch Handzeichen. Ist eine Person nach Absatz 1 Nummer 1,2,4,5 stimmberechtigt, so hat er im Vereinsausschuss nur eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal,
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen 3 Monaten,
d) dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in der nach §14 I Buchstabe b einzuberufenden Versammlung eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Ihr obliegt die Überwachung und Wahl des Vorstandes, die Wahl des Jugendleiters und der Beiräte.
§ 15 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und/oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift bzw. Email-Adresse.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) beinhalten.
§ 16 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens nach 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 17 Bekanntmachung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5% (in Worten: fünf von Hundert) der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Zu einem Beschluss, welcher die Veränderung der Satzung vorsieht, ist eine Mehrheit von 3/4 (in Worten: drei Viertel) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Enthaltungen werden bei offener Abstimmung ausdrücklich abgefragt, bei schriftlicher Abstimmung gelten nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel als Enthaltung. Diese Stimmen werden bei Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 18 Beurkundung des Versammlungsbeschlusses
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Absatz 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch in der Versammlung gewählte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 20 Haftungsbegrenzung
Der Verein, seine Organmitglieder sowie die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken in Kraft.
(2) Die alte Satzung erlischt nach Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister.
(3) Die jeweils gültige Satzung ist im Internet zu veröffentlichen und bei der Geschäftsstelle schriftlich auszulegen.
(4) Der amtierende erste Vorsitzende des Judo Club Folsterhöhe wird ermächtigt, zur Anmeldung der neuen Satzung beim Registergericht Änderungen, Ergänzungen der neuen Satzung vorzunehmen, welche das Amtsgericht für die Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister verlangt. Er darf hierbei keine Änderungen vornehmen, welche offensichtlich gegen den Wesensgehalt der Satzung oder die Interessen der Mitgliederversammlung verstoßen.